Allgemeine Geschäftsbedingungen der Annen Architektur AG

1. Vertragsgegenstand, Geltungsbereich
Die Annen Architektur AG (als Auftragnehmerin) erbringt für die Bauherrschaft / Kundschaft (als Auftraggeberin) Dienstleistungen in den Bereichen Architektur, Bauberatung und Immobilienmanagement, die im jeweiligen Vertrag näher spezifiziert werden.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) bilden integrierenden Bestandteil sämtlicher vertraglicher Vereinbarungen (inkl. Ausschreibung, Vergabeverfahren und anschliessendem Werkvertrag) und gehen allfälligen anderen oder entgegenstehenden AGB vor.

2. Vertragsbestandteile und Rangordnung
Es gilt die nachfolgende Rangordnung:
1. der Vertrag mit der Annen Architektur AG (individuelle Vereinbarungen);
2. die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen;
3. die SIA Ordnung 102, danach weitere Normen des SIA, soweit diese dem anerkannten Stand der Technik für den Vertragsgegenstand entsprechen;
4. die Regelung des ZGB und des Obligationenrechts.
Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Die AGB werden in jeweils aktueller Fassung auf www.annenarchitektur.ch publiziert.

3. Vertragsabschluss
Ein Vertrag kommt durch die schriftliche Vereinbarung, ausdrückliche oder konkludente Annahme eines Angebots / Offerte zustande. Mit der Annahme des Angebots erklärt sich die Auftraggeberin mit den AGB einverstanden.

4. Fassung der Normen; Einsichtsmöglichkeit
Soweit nicht speziell erwähnt, gelten die AGB in der am Tag der Offertstellung geltenden Fassung, diese werden für die ganze Dauer des Planungs- und Bauprozesses angewendet.

5. Pflichten der Auftraggeberin
Die Auftraggeberin unterstützt die Auftragnehmerin bei der Ausführung ihrer Tätigkeiten, indem alle Dokumente, Pläne, Informationen, Instruktionen, Genehmigungen und Entscheidungen, die für die Erbringung der Leistungen erforderlich sind, rechtzeitig, vollständig und in aktueller Fassung zur Verfügung gestellt werden. Die Auftraggeberin ist verpflichtet, erforderliche Entscheidungen innert angemessener Frist zu treffen.
Bei verspäteter oder unvollständiger Mitwirkung der Auftraggeberin ist die Auftragnehmerin berechtigt, vereinbarte Termine und Fristen angemessen zu verlängern. Mehraufwendungen, die durch verspätete oder unvollständige Mitwirkung der Auftraggeberin entstehen, werden der Auftraggeberin zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Auftragnehmerin haftet nicht für Verzögerungen oder Mängel, die auf unzureichende Mitwirkung der Auftraggeberin zurückzuführen sind.

6. Abgrenzung zu weiteren Planern
Für die Planung von Bauten ist oft der Zuzug von Spezialisten/Fachplanern sinnvoll und notwendig. Honorare für ebensolche sind nicht Bestandteil unserer Dienstleistung und werden in jedem Fall separat verrechnet. Entsprechende Honorarrechnungen Dritter sind durch die Bauherrschaft zu bezahlen.

7. Termine und Fristen
Vereinbarte Termine und Fristen gelten nur als verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als solche bezeichnet wurden. Im Übrigen handelt es sich um unverbindliche Planungstermine. Die Auftragnehmerin informiert die Auftraggeberin unverzüglich über absehbare Terminverschiebungen.

8. Zahlungsbedingungen
Bis zum Abschluss eines Architekturvertrags werden die Aufwendungen der Auftragnehmerin nach effektivem Aufwand gemäss festgelegten Konditionen verrechnet. Nach Abschluss eines Vertrages erfolgt die Vergütung der Auftragnehmerin auf Basis von vertraglich festgelegten Honoraren.
Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF), sofern nicht anders vereinbart wurde. Die Zahlungsfrist beträgt allgemein 20 Tage netto. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, nach Projektfortschritt Akontorechnungen zu stellen. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, für umfangreiche Projekte angemessene Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen
Bei verspäteten Zahlungseingängen wird ein Verzugszins von 5% p.a. ab Fälligkeit verrechnet. Zudem sind nach erfolgloser Mahnung sämtliche Mahnkosten und Inkassospesen von der Auftraggeberin zu tragen.
Die Auftraggeberin ist nicht berechtigt, mit Gegenforderungen zu verrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von der Auftragnehmerin schriftlich anerkannt.
Bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Arbeiten einzustellen und/oder den Vertrag fristlos zu kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind vollumfänglich zu vergüten. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

9. Haftung / höhere Gewalt
Die Auftragnehmerin haftet nur für vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte Schäden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird vollumfänglich ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Die Haftung für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle und Verzögerungsschäden wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Soweit eine Haftung der Auftragnehmerin besteht, ist diese der Höhe nach auf die Deckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung der Auftragnehmerin, mindestens aber auf das einfache vertraglich vereinbarte Honorar begrenzt.
Die Auftragnehmerin haftet nicht für Mängel, die auf Weisungen der Auftraggeberin, auf von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellte Unterlagen, Pläne oder Informationen oder auf mangelhafte Leistungen von beigezogenen Dritten zurückzuführen sind. Für Hilfspersonen und Erfüllungsgehilfen haftet die Auftragnehmerin nur bei eigener Sorgfaltspflichtverletzung bei deren Auswahl und Instruktion.
Die Auftragnehmerin haftet nicht für Verzögerungen oder Nichterfüllung, die auf höhere Gewalt oder andere unvorhersehbare, unvermeidbare und ausserhalb ihres Einflussbereichs liegende Ereignisse zurückzuführen sind. Dazu gehören insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Pandemien, Epidemien, behördliche Anordnungen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Energie- oder Rohstoffknappheit sowie Lieferausfälle von Subunternehmern.

10. Urheberrecht / Nutzung von Arbeitsergebnissen
Sämtliche Arbeitsergebnisse wie Pläne, Skizzen etc. sind geistiges Eigentum der Auftragnehmerin und dürfen ohne schriftliche Zustimmung weder kopiert noch Dritten zugänglich gemacht werden. Die Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen werden der Auftraggeberin erst nach vollständiger Bezahlung sämtlicher Honorare übertragen. Bis dahin verbleiben sämtliche Rechte bei der Auftragnehmerin. Die Abgabe der Bauwerksakten erfolgt in digitaler Form als PDF. Kopierkosten für eine physische Abgabe der Bauwerksakten werden separat verrechnet.

11. Kündigung
Die Auftraggeberin kann den Vertrag jederzeit durch schriftliche Mitteilung ordentlich kündigen. In diesem Fall ist die Auftragnehmerin berechtigt, das bis zum Kündigungszeitpunkt angefallene Honorar sowie einen pauschalen Deckungsbeitrag in Höhe von 15% des noch nicht erbrachten, aber vereinbarten Honorars zu verlangen.
Die Auftragnehmerin ist zur ausserordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt, wenn:
- die Auftraggeberin mit der Zahlung von mehr als einer Rechnung in Verzug ist;
- die Auftraggeberin ihre Mitwirkungspflichten trotz Mahnung nicht erfüllt;
- die Auftraggeberin zahlungsunfähig wird oder ein Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet wird;
- die Fortsetzung des Vertrags aus wichtigem Grund unzumutbar ist.
Bei berechtigter ausserordentlicher Kündigung durch die Auftragnehmerin ist das gesamte vereinbarte Honorar zu bezahlen

12. Marketing/ Werbung
Die Annen Architektur AG ist berechtigt, das erstellte oder geplante Objekt für Werbezwecke zu verwenden. Das beinhaltet das Recht, Fotografien und Videoaufnahmen des Objekts resp. der Objektteile zu erstellen und für Werbezwecke und Publikationen (alle Medienformen, insbesondere Internet) zeitlich unbegrenzt unter Nennung des Architekten und der Ortschaft zu verwenden. Die Namensnennung der Bauherrschaft und/oder die Nennung der Adresse des Objekts bedarf der Zustimmung der Auftraggeberin.

13. Vertraulichkeit / Datenschutz
Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsbeziehung erlangten vertraulichen Informationen geheim zu halten und nur im Rahmen der Vertragserfüllung zu verwenden. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen beizuziehen, die entsprechend zur Vertraulichkeit zu verpflichten sind.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Einklang mit den anwendbaren Datenschutzbestimmungen, insbesondere dem Schweizerischen Datenschutzgesetz (DSG).

14. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis gilt ausschliesslich das Recht der Schweiz. Gerichtsstandort ist der Sitz der Auftragnehmerin.

15. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.